Kurzantwort: Grundsätzlich ist der Vermieter für die Funktionsfähigkeit der Rohre zuständig. Hat der Mieter die Verstopfung aber selbst verursacht - etwa durch Feuchttücher oder Speisereste - muss er die Kosten tragen. Die Beweislast liegt beim Vermieter.
Wer ist grundsätzlich zuständig?
Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu halten. Dazu gehören funktionierende Abwasserleitungen. Verstopfungen in der Hauptleitung, in Gemeinschaftsleitungen oder durch altersbedingten Verschleiß trägt immer der Vermieter. Das ergibt sich aus dem Mietrecht (§ 535 BGB).
Wann zahlt der Mieter?
Nur wenn der Mieter nachweislich die Verstopfung selbst verursacht hat, darf der Vermieter die Kosten weitergeben. Typische Fälle, in denen der Mieter zahlen muss:
- Feuchttücher, Wattepads oder Hygieneartikel wurden in die Toilette geworfen
- Speisereste, Öl oder Fett wurden regelmäßig in den Abfluss gegossen
- Fremdkörper (Spielzeug, Schrauben) gelangten ins Rohr
- Der Mieter hat eigenständig Umbaumaßnahmen am Leitungssystem vorgenommen
Der Vermieter muss die Verursachung beweisen - das ist in der Praxis oft schwierig.
Was sagt die Hausordnung?
Viele Bielefelder Mietverträge oder Hausordnungen enthalten Klauseln zur Kanalreinigung oder Wartung von Abflüssen. Klauseln, die dem Mieter grundsätzlich alle Rohrreinigungskosten aufbürden, sind oft unwirksam - insbesondere wenn keine individuelle Verhandlung stattgefunden hat. Im Zweifelsfall lohnt eine Beratung beim Mieterverein oder einem Anwalt.
Was tun, wenn der Abfluss verstopft ist?
- Vermieter oder Hausverwaltung sofort informieren - am besten schriftlich (E-Mail oder Brief)
- Dokumentieren: Fotos des verstopften Abflusses oder des ausgetretenen Wassers
- Nicht auf eigene Kosten handeln, bevor der Vermieter reagiert hat - außer bei akuter Gefahr (Wasserschaden)
- Kommt der Vermieter nicht, kann der Mieter nach angemessener Fristsetzung selbst einen Betrieb beauftragen und die Kosten ersetzt verlangen
Eigene Beauftragung und Kostenerstattung
Wenn der Vermieter trotz dringender Verstopfung nicht reagiert, darf der Mieter in Bielefeld eine Rohrreinigungsfirma auf eigene Rechnung beauftragen. Die Rechnung geht dann an den Vermieter - vorausgesetzt, der Mieter hat die Verstopfung nicht selbst verursacht. Wichtig: Alle Kommunikation schriftlich festhalten.
Fazit
Mieter müssen für selbst verursachte Schäden aufkommen, nicht aber für normale Abnutzung oder Schäden an Gemeinschaftsleitungen. Bei Unklarheiten lohnt sich eine Beratung beim Mieterverein Bielefeld oder einer Verbraucherschutzstelle.